Steuern sparen
Zahnarztkosten von der Steuer absetzen und sparen!
Wer für Zahnersatz (Krone, Brücke oder Prothese) oder eine zahnmedizinische Behandlung einen Eigenanteil bezahlt hat, sollte die Rechnung der Steuererklärung beilegen. Denn dieser Eigenanteil kann (nach §33 des Einkommenssteuergesetzes, EstG) wie auch andere Aufwendungen bei Krankheit, steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine außergewöhnliche Belastung handelt. Ab wann der Gesetzgeber eine Belastung als „außergewöhnlich“ einstuft, richtet sich nach dem Gesamteinkommen. Die folgende Tabelle gibt an, wie hoch der jährliche steuerliche Grenzbetrag* für alle (!) außergewöhnlichen Belastungen ist.
Grenzbetrag* für alle außergewöhnlichen Belastungen laut § 33 EstG
Gesamtbetrag der Einkünfte (Euro) | bis 15.340 | bis 51.130 | über 51.130 |
---|---|---|---|
Alleinstehende (Grundtabelle) | 5 % | 6 % | 7 % |
Verheiratete (Splittingtabelle) | 4 % | 5 % | 6 % |
Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
Steuerpflichtige mit 3 oder mehr | 1 % | 1 % | 2 % |
Eine Beispielrechnung
Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 18.000 Euro brutto hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von 180 Euro pro Jahr. Überschreitet der von ihm bezahlte Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen oder Zahnfüllungen diese Summe, so werden alle darüber liegenden Kosten* als außergewöhnliche Belastung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
*Der Grenzbetrag gilt für die Summe aller außergewöhnlichen Belastungen. Dazu können auch eine teure Brille, evtl. Gerichtskosten bei einer Scheidung, Beerdigungskosten und anderes fallen! Wir empfehlen, sich beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten zu lassen.