Weiter Anspruch auf mehrkostenfreie Füllungstherapie
Auch nach dem 1. Januar 2025 bleibt der Anspruch gesetzlich Versicherter auf geeignete, wirtschaftliche und praxiserprobte Zahnfüllungen ohne zusätzliche Kosten – sogenannte Mehrkosten – bestehen. Sie haben Zugang zu einer qualitätsgesicherten Füllungstherapie, die dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entspricht. Gleichzeitig können sie wie bisher gegen private Zuzahlung Leistungen wählen, die über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehen. Der behandelnde Zahnarzt oder die behandelnde Zahnärztin entscheidet in Abstimmung mit den Versicherten, welches konkrete Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall verwendet wird. Faktoren, die einen Einfluss auf die Wahl des Füllungsmaterials haben, sind dabei vor allem die Größe und die Lage des Zahnschadens und eventuelle Wünsche und Vorstellungen der Patienten. Wichtig ist, dass Zahnärzte ihre Patienten über die in ihrem Fall bestehende Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung und mögliche Versorgungsalternativen aufklären, so dass diese sich für eine Versorgung entscheiden können.
Selbstadhäsive Füllungsmaterialien im Seitenzahnbereich
Bisher konnte auf Amalgam als Material im Rahmen einer mehrkostenfreien Füllung im Seitenzahnbereich zurückgegriffen werden. Mit der erreichten Neuregelung ist als grundlegende Kassenleistung im Seitenzahnbereich die Versorgung mit sogenannten selbstadhäsiven Materialien ohne Zuzahlung der Versicherten möglich. Entscheiden sich Patienten für aufwendigere und damit kostenintensivere Alternativen, übernimmt die Krankenkasse die Kosten, die für die gesetzlich festgelegte Füllung anfallen würden. Die Mehrkosten bezahlen die Versicherten selbst. Das bedeutet: Neben einer guten Grundversorgung bleibt die gewohnte Entscheidungsfreiheit der Patienten ohne finanzielle Einbußen aufrechterhalten.
Damit haben die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenzahnärzte eine praktikable Lösung gefunden und eine Versorgungslücke verhindert, die von der Politik auf EU-Ebene mit einem Amalgamverbot ohne Übergangsregelungen geschaffen worden wäre. Bis auf zahnmedizinisch zwingende Fälle hat Amalgam somit als Füllungsmaterial ausgedient. Amalgamfreie Füllungsmaterialien liegen übrigens schon seit Jahren im Trend. Eine aktuelle Auswertung des BARMER Zahnreports 2024 zu Amalgam zeigt, dass bereits im Jahr 2023 nur noch bei durchschnittlich 3,5 Prozent aller Zahnfüllungen in Deutschland Amalgam verwendet wurde.
Gesetzlicher Leistungsanspruch bei Zahnfüllungen
Was übernimmt die Kasse?
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf zuzahlungsfreie Zahnfüllungen
- im Frontzahnbereich (zu dem die Schneide- und Eckzähne des Ober- und Unterkiefers gehören) mit adhäsiven Füllungsmaterialien wie zahnfarbenem Komposit,
- im Seitenzahnbereich seit dem 1. Januar 2025 mit selbstadhäsiven Füllungsmaterialien,
- im Seitenzahnbereich in Ausnahmefällen, in denen eine Füllung mit selbstadhäsiven Materialien nach den Regeln der Zahnmedizin nicht möglich ist, mit einem sogenannten Bulk-Fill-Komposit.
Komposite zählen zu den adhäsiven Füllungsmaterialien, weil sie einen zusätzlichen Haftvermittler benötigen, um an der Zahnhartsubstanz befestigt zu werden. Sie sind zahnfarben und bestehen aus Kunststoff und kleinsten Keramik-, Glas- und Quarzpartikeln.
Selbstadhäsive Füllungsmaterialien wie zum Beispiel Glasionomerzemente bedürfen keines zusätzlichen Haftvermittlers, sondern haften chemisch „von selbst“ an der Zahnhartsubstanz.
Amalgam darf für alle Versicherten grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Die Leistungen für Kompositfüllungen bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Stillenden und Schwangeren oder bei absoluter Amalgam-Kontraindikation, die von den Krankenkassen bis zum 31. Dezember 2024 übernommen wurden, entfallen ersatzlos. Für diese Versichertengruppen gelten seit dem 1. Januar 2025 die oben genannten Regelungen gleichermaßen.
Was übernimmt die Kasse nicht?
Wählen Versicherte eine Versorgung, die über die Kassenleistung hinausgeht, so tragen sie für diese aufwendigeren Leistungen die Mehrkosten.
Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise im Frontzahnbereich Kompositfüllungen, bei denen eine besondere Technik (Mehrfarbtechnik) angewendet wird, um die Füllung bestmöglich an die natürliche Zahnfarbe anzupassen, im Seitenzahnbereich adhäsiv befestige Füllungen (Komposite) oder Einlagefüllungen (Inlays).
In solchen Fällen wird zwischen Zahnarzt und Patient vor Beginn der Behandlung eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung abgeschlossen. Die Kassenleistung(en) werden von der Zahnarztpraxis mit der Krankenkasse abgerechnet. Der Patient erhält eine Rechnung über die angefallenen Mehrkosten.
Den Austausch intakter Füllungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse ohne medizinischen Grund grundsätzlich nicht.
Austausch intakter Amalgamfüllungen nicht erforderlich
Patientinnen und Patienten mit intakten Amalgamfüllungen müssen diese nicht entfernen lassen. Amalgam ist der älteste und besterforschte zahnärztliche Werkstoff und wird in der Regel problemlos vertragen. Es besteht daher kein Anlass, intakte Amalgamfüllungen austauschen zu lassen. Der Austausch intakter Füllungen wird auch nach dem 1. Januar 2025 von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen.
Sollte eine Amalgamfüllung beschädigt oder aus anderen Gründen erneuerungsbedürftig sein, so dass die Füllung ausgetauscht werden muss, achtet jede Zahnarztpraxis auf die höchsten Sicherheits- und Qualitätsstandards, so dass Patienten zu keiner Zeit gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind.